In Rheinland Pfalz fordert der Gesetzgeber in § 44 der Landesregierung, dass in Wohnungen, Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, die über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben müssen.
Bestehende Wohnungen sind bis 2012 entsprechend auszustatten.